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Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuern (D · Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuern (Deutschland)

§ 0 Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuern (D

In KraftAmtlicher Text

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist

StF: BGBl. III Nr. 115/2009 (NR: GP XXIV RV 22 AB 72 S. 14. BR: AB 8061 S. 767. )

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Bundesrepublik Deutschland -

von dem Wunsch geleitet, nach Außerkrafttreten 1 des Abkommens vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern 2 in der Fassung des Zusatzabkommens 3 vom 15. Oktober 2003 am 1. Januar 2008 die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern zu vermeiden -

haben Folgendes vereinbart:

______________________________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 116/2007 .

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 220/1955 .

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 125/2004 .

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 2 Abs. 1 des Abkommens am 28. September 2009 in Berlin ausgetauscht; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 2 Abs. 2 mit 28. September 2009 in Kraft getreten.