BSpkV · Bausparkassengesetzverordnung
§ 5 BSpkVDarlehen ohne Besicherung
Darlehen, bei denen gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 BSpG eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 45 000 Euro gewährt werden. Der Höchstbetrag gemäß dem ersten Satz erhöht sich in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz nach Maßgabe der Tabelle 3 der Anlage 1 .
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-11-30