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BGewV · Badegewässerverordnung

§ 10 BGewVEinstufung der Badegewässerqualität ab der Badesaison 2013

2. Abschnitt Qualität und Bewirtschaftung der Badegewässer

In KraftAmtlicher Text

(1) Die erste Einstufung gemäß Anlage 8 erfolgt nach Ende der Badesaison 2013.

(2) Die Einstufung eines Badegewässers hat auf Grundlage der gemäß § 9 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität entsprechend den Kriterien der Anlage 8 als

1. „mangelhaft“,

2. „ausreichend“

3. „gut“ oder

4. „ausgezeichnet“

zu erfolgen.

(3) Unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Badegewässerqualität gemäß § 2 Abs. 2 können Badegewässer zeitweilig als „mangelhaft“ eingestuft werden, jedoch nach wie vor dieser Verordnung entsprechen, wenn bei jedem als „mangelhaft“ eingestuften Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt,

1. angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich eines Badeverbots, um Badende keiner Verschmutzung auszusetzen, sowie

2. angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung ergriffen werden und weiters

3. eine Beschreibung der Ursachen des Nichterreichens der „ausreichenden“ Qualität und

4. ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und eine zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils gemäß § 11 ergriffenen Maßnahmen erfolgen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-07-11