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Weingesetz 2009 · Weingesetz 2009

§ 18 Weingesetz 2009Verkehrsunfähige Erzeugnisse

1. Abschnitt Herstellung und Verkehrsfähigkeit

In KraftAmtlicher Text

(1) Es dürfen nicht in Verkehr gebracht werden:

1. gesundheitsschädliche oder nicht sichere Erzeugnisse gemäß § 16 Abs. 1;

2. Versuchsweine ohne Bewilligung gemäß § 15;

3. verfälschte Erzeugnisse gemäß § 16 Abs. 2;

4. nachgemachte Weine gemäß § 17 Abs. 2 oder 3;

5. verdorbene Erzeugnisse gemäß § 6 Abs. 1.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn

1. die Behörde ein als eingezogenes oder ein für verfallen erklärtes Erzeugnis in Durchführung der Verwertung weitergibt oder

2. verdorbene Erzeugnisse zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden.