Weingesetz 2009 · Weingesetz 2009
§ 22 Weingesetz 2009Verordnungsermächtigung für Bezeichnungen und Aufmachungen
1. Abschnitt Herstellung und Verkehrsfähigkeit
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitere Vorschriften über
1. die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse gemäß § 1,
2. die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen, Aufmachungen und sonstige Angaben zulässig sind, und
3. Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen, Aufmachungen und Angaben
erlassen.