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Weingesetz 2009 · Weingesetz 2009

§ 22 Weingesetz 2009Verordnungsermächtigung für Bezeichnungen und Aufmachungen

1. Abschnitt Herstellung und Verkehrsfähigkeit

In KraftAmtlicher Text

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitere Vorschriften über

1. die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse gemäß § 1,

2. die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen, Aufmachungen und sonstige Angaben zulässig sind, und

3. Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen, Aufmachungen und Angaben

erlassen.