Weingesetz 2009 · Weingesetz 2009
§ 37 Weingesetz 2009Bezeichnung von Obstwein
2. Teil Obstwein
(1) Kernobstwein ist als „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“, Steinobstwein als „Steinobstwein“ und Beerenwein als „Beerenwein“ zu bezeichnen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung weitere Bestimmungen für die Bezeichnung von Obstwein festzulegen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-06-21