Weingesetz 2009 · Weingesetz 2009
§ 43 Weingesetz 2009Verkehrsunfähiger Obstwein
2. Teil Obstwein
(1) Es darf nicht in Verkehr gebracht werden:
1. gesundheitsschädlicher oder nicht sicherer Obstwein gemäß § 41 Abs. 1;
2. verfälschter Obstwein;
3. Verschnitt von Obstwein mit verfälschtem oder gesundheitsschädlichem Obstwein;
4. Verschnitt von Obstwein mit Wein;
5. verdorbener Obstwein;
6. Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein.
(2) Beschränkt verkehrsfähiger Obstwein darf nicht an den Verbraucher abgegeben werden.
(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn
1. die Behörde einen eingezogenen oder für verfallen erklärten Obstwein in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
2. verdorbener Obstwein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.