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Weingesetz 2009 · Weingesetz 2009

§ 43 Weingesetz 2009Verkehrsunfähiger Obstwein

2. Teil Obstwein

In KraftAmtlicher Text

(1) Es darf nicht in Verkehr gebracht werden:

1. gesundheitsschädlicher oder nicht sicherer Obstwein gemäß § 41 Abs. 1;

2. verfälschter Obstwein;

3. Verschnitt von Obstwein mit verfälschtem oder gesundheitsschädlichem Obstwein;

4. Verschnitt von Obstwein mit Wein;

5. verdorbener Obstwein;

6. Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein.

(2) Beschränkt verkehrsfähiger Obstwein darf nicht an den Verbraucher abgegeben werden.

(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn

1. die Behörde einen eingezogenen oder für verfallen erklärten Obstwein in Durchführung der Verwertung weitergibt oder

2. verdorbener Obstwein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.