Weingesetz 2009 · Weingesetz 2009
§ 73 Weingesetz 2009Vollziehung
6. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten jedoch, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.