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Weingesetz 2009 · Weingesetz 2009

§ 73 Weingesetz 2009Vollziehung

6. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten jedoch, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.