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Vermarktungsnormen für Eier · Vermarktungsnormen für Eier

§ 4 Vermarktungsnormen für EierMarktnotierungen

In KraftAmtlicher Text

Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte oder sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Güte- und Gewichtsklassen zugrunde zu legen.