Gegenseitige Vertretung durch diplomatis · Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Estland) § 5 Gegenseitige Vertretung durch diplomatis Artikel 5 In KraftAmtlicher Text Der vertretenden Vertragspartei stehen sämtliche Visa-Gebühren zu. Zitiert von Gegenseitige Vertretung durch diplomatis § 0Gegenseitige Vertretung durch diplomatis § 0 ← Vorherige · § 4 Inhalt § 6 · Nächste →