IUU-Fischerei-Verordnung · IUU-Fischerei-Verordnung
§ 5 IUU-Fischerei-VerordnungKosten
Die aufgrund der in § 1 genannten Rechtsakte dem BAES entstandenen Aufwandskosten sind vom Einführer zu tragen. Die Höhe richtet sich nach dem amtlichen Gebührentarif des BAES.