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Museumsordnung für das MAK – Österreichi · Museumsordnung für das MAK – Österreichisches Museum für angewandte Kunst

§ 18 Museumsordnung für das MAK – ÖsterreichiVerweisungen

3. Teil Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen eines Mitglieds der Bundesregierung verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung jeweils geltenden Fassung anzuwenden.