§ 4 Museumsordnung für das MAK – ÖsterreichiBewahren
1. Abschnitt Rechtsform und Aufgaben
Die Sammlungsbestände gemäß § 14 werden unter Bedachtnahme auf aktuelle museologische, wissenschaftliche, logistische, sicherheitstechnische, klimatische, konservatorische und restauratorische Standards bewahrt.