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Museumsordnung für die Albertina · Museumsordnung für die Albertina

§ 4 Museumsordnung für die AlbertinaBewahren

1. Abschnitt Rechtsform und Aufgaben

In KraftAmtlicher Text

Die Sammlungsbestände gemäß § 14 werden unter Bedachtnahme auf aktuelle museologische, wissenschaftliche, logistische, sicherheitstechnische, klimatische, konservatorische und restauratorische Standards bewahrt.