§ 14 Museumsordnung für das Technische MuseumLeitlinien für die besondere Zweckbestimmung des TMW
2. Teil Besonderer Teil
(1) Das TMW ist das Bundesmuseum für angewandte Naturwissenschaften und Technik.
(2) Kernkompetenz des TMW sind Objekte und Archivalien internationaler technischer Entwicklungen vornehmlich vom 18. Jahrhundert bis in die Gegenwart aus einer primär österreichischen Perspektive.