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Museumsordnung für das Technische Museum · Museumsordnung für das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek

§ 16 Museumsordnung für das Technische MuseumGliederung der Sammlung des TMW

2. Teil Besonderer Teil

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Sammlung des TMW gliedert sich wie folgt:

1. Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen;

2. Information und Kommunikation;

3. Energie und Bergbau;

4. Produktionstechnik;

5. Verkehr;

6. Alltag und Umwelt.

(2) Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 , unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.

(3) Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.