KRBV · Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung
§ 5 KRBVGeschäftsjahr
Der Rechnungsabschluss ist in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
KRBV · Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung
Der Rechnungsabschluss ist in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.