§ 24 PMGAllgemeine Voraussetzungen
4. Abschnitt Postdienste
(1) Jedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.
(2) Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 , keine Anwendung.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2011-01-01