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PMG · Postmarktgesetz

§ 36 PMGPostleitzahlen

4. Abschnitt Postdienste

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Universaldienstbetreiber hat die Verwendung seiner Postleitzahlen anderen Postdienstleistern unentgeltlich zu gestatten.

(2) Die vom Universaldienstbetreiber verwendeten Postleitzahlen und deren Änderungen sind der Regulierungsbehörde in elektronisch verarbeitbarer Form zu übermitteln und von dieser im Internet zu veröffentlichen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-06-06