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PMG · Postmarktgesetz

§ 42 PMGVorsitz, Geschäftsordnung der Post-Control-Kommission

5. Abschnitt Postbehörden, Aufsichtsrecht

In KraftAmtlicher Text

(1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Post-Control-Kommission.

(2) Die Post-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.

(3) Für einen gültigen Beschluss der Post-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-01-01