§ 62 PMGVollziehung
7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 57, ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 57 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-05-25