EPG · Eingetragene Partnerschaft-Gesetz
§ 2 EPGWesen der eingetragenen Partnerschaft
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Eine eingetragene Partnerschaft können nur zwei Personen begründen (eingetragene Partner). Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-01-01