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EPG · Eingetragene Partnerschaft-Gesetz

§ 32 EPG

Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse

In KraftAmtlicher Text

Bei der Aufteilung der Ersparnisse kann das Gericht die Übertragung von Vermögenswerten, gleich welcher Art, von einem auf den anderen eingetragenen Partner und die Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zugunsten eines eingetragenen Partners anordnen.