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Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichen · Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)

§ 11 Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichen

In KraftAmtlicher Text

Artikel 11 – Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach Hinterlegung von zwei Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

(2) Für jede Vertragspartei der Genfer Abkommen, die dieses Protokoll zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.