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Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichen · Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)

§ 16 Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichen

In KraftAmtlicher Text

Artikel 16 – Registrierung

(1) Nach seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll vom Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen übermittelt.

(2) Der Verwahrer setzt das Sekretariat der Vereinten Nationen auch von allen Ratifikationen, Beitritten und Kündigungen in Kenntnis, die er in Bezug auf dieses Protokoll erhält.