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PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010

§ 13 PyroTG 2010Kategorisierung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände

4. Abschnitt Kategorisierung

In KraftAmtlicher Text

Von §§ 11 und 12 nicht erfasste pyrotechnische Gegenstände werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

1. Kategorie P1: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen;

2. Kategorie P2: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten sind.