PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 21a PyroTG 2010Technische Unterlagen
1. Abschnitt Pflichten der Wirtschaftsakteure
Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben enthalten, mit denen der Hersteller es ermöglicht, die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den Anforderungen des § 20a Abs. 1 Z 1 und 2 zu bewerten. Insbesondere haben sie die in Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU beim jeweiligen Modul angeführten Elemente zu enthalten.