PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 27a PyroTG 2010Aufsichtsmaßnahmen
3. Abschnitt Marktüberwachung
(1) Die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde gemäß § 27 sind Aufträge
1. zur Verbesserung,
2. zur Rücknahme oder
3. zum Rückruf.
(2) Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich pyrotechnische Gegenstände oder Sätze in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.