PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 44 PyroTG 2010Vollziehung
2. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Mit der Vollziehung des § 26b ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-07-01