Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010

§ 44 PyroTG 2010Vollziehung

2. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Mit der Vollziehung des § 26b ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-07-01