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PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010

§ 5 PyroTG 2010Zuständigkeit

2. Abschnitt Zuständigkeit und Beschwerden

In KraftAmtlicher Text

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion .

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

1. bei

a) natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz, sonst nach dem Aufenthalt,

b) juristischen Personen nach ihrem Sitz im Inland,

2. bei Bewilligungsansuchen nach §§ 28, 29, 32, 37 oder 39 nach dem Ort der beabsichtigten Verwendung,

3. sonst nach dem Anlass des behördlichen Einschreitens.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-01