EU-PolKG · EU – Polizeikooperationsgesetz
§ 20 EU-PolKGNationale Kontaktstelle
3. Teil Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
(1) Im Sinne dieses Teiles bezeichnet „Nationale Kontaktstelle“ jene von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Stellen, die zum automatisierten Vergleich von DNA-Profilen, zum automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten und zum automatisierten Abruf von Daten aus nationalen Fahrzeugregistern berechtigt sind.
(2) Nationale Kontaktstelle für Österreich ist der Bundesminister für Inneres.