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EU-PolKG · EU – Polizeikooperationsgesetz

§ 20 EU-PolKGNationale Kontaktstelle

3. Teil Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

In KraftAmtlicher Text

(1) Im Sinne dieses Teiles bezeichnet „Nationale Kontaktstelle“ jene von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Stellen, die zum automatisierten Vergleich von DNA-Profilen, zum automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten und zum automatisierten Abruf von Daten aus nationalen Fahrzeugregistern berechtigt sind.

(2) Nationale Kontaktstelle für Österreich ist der Bundesminister für Inneres.