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EU-PolKG · EU – Polizeikooperationsgesetz

§ 31 EU-PolKGÜbermittlung an Drittstaaten und Sicherheitsorganisationen

4. Teil Nutzung des Visa-Informationssystems durch Sicherheitsbehörden

In KraftAmtlicher Text

Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aus dem VIS abgefragt wurden, an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten und internationale Sicherheitsorganisationen ist nur zulässig

1. bei Gefahr im Verzug für Zwecke der Verhütung und Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten und

2. nur mit Zustimmung jenes Mitgliedstaates, die die Daten in das VIS eingegeben hat.