EU-PolKG · EU – Polizeikooperationsgesetz
§ 34 EU-PolKGZusatzinformationen
5. Teil Schengener Informationssystem
Die Sicherheitsbehörden stellen dem Bundesminister für Inneres im Wege des Sirene-Büros alle Unterlagen zur Verfügung, die den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem zu Grunde liegen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-03-07