§ 1 Doppelbesteuerung und Verhinderung der SUNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN
Artikel 1
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 1
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.