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L-AVO · Lenker/innen-Ausnahmeverordnung

§ 1 L-AVO

ABSCHNITT 1 Geltungsbereich

In KraftAmtlicher Text

(1) Ausnahmen nach dieser Verordnung gelten

1. nur für den innerstaatlichen Straßenverkehr;

2. nicht für Fahrten, bei denen die Fahrzeuge für andere als die in den folgenden Bestimmungen festgesetzten Zwecke verwendet werden.

(2) Für die in Abschnitt 2 dieser Verordnung genannten Lenkerinnen und Lenker kommen die Vorschriften für sonstige Fahrzeuge gemäß Abschnitt 4 des Arbeitszeitgesetzes zur Anwendung.