§ 1 Elektronische Übermittlung von Daten für
Die Anforderung und die Übermittlung der in § 87a Abs. 1 NVG 1972 genannten Daten hat elektronisch im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen.
Verweist auf
- Elektronische Übermittlung von Daten für Art. 87a