TIEV · Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung
§ 10 TIEVÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Begriffsbestimmungen
Bei der Vollziehung dieser Verordnung ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.