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TIEV · Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung

§ 3 TIEVUneingeschränkte Angaben einschließlich allfälliger Geschäftsgeheimnisse

Begriffsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die uneingeschränkten Angaben beinhalten die Bezeichnung aller Inhaltsstoffe, die je Tabakerzeugniseinheit für jeden Bestandteil des Tabakerzeugnisses verwendet wurden, für Zigaretten überdies die Angabe des Kohlenmonoxid-, Nikotin- und Teergehalts sowie des Namens und der Adresse jenes Messlabors, in dem der angegebene Kohlenmonoxid-, Nikotin- bzw. Teergehalt erhoben wurde ( Anlage II ). Anzugeben ist insbesondere

1. die exakte im Produktionsprozess verwendete Menge des jeweiligen Inhaltsstoffes, wobei allfällige Abweichungen bis zu 5% nicht die Richtigkeit der Meldung beeinträchtigen. Die Inhaltsstoffe sind in absteigender Reihenfolge nach ihrem in mg auszudrückenden Gewicht aufzulisten;

2. jede Funktion des jeweiligen Inhaltsstoffes nach dem Muster der Anlage I (§ 1 Abs. 1 Z 2);

3. die Gesamtzahl der je Tabakerzeugniseinheit verwendeten Inhaltsstoffe;

4. das Gewicht der Tabakerzeugniseinheit, auf die sich die Angaben beziehen;

5. das Tabakgewicht der Tabakerzeugniseinheit, auf die sich die Angaben beziehen;

6. die Brand Features des Tabakerzeugnisses;

7. die verfügbaren Registernummern des Inhaltsstoffes gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 lit. a bis e;

8. ob zum jeweiligen Inhaltsstoff Daten über gesundheitliche Auswirkungen verfügbar sind.

(2) Sind zu einem Inhaltsstoff Daten gemäß Abs. 1 Z 8 verfügbar, so hat der Meldepflichtige anzugeben, um welche der betreffenden, in der Anlage III angeführten Daten es sich handelt, oder welche sonstigen toxikologischen Daten ihm vorliegen.