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Saatgut-Beiz-Verordnung · Saatgut-Beiz-Verordnung

§ 5 Saatgut-Beiz-VerordnungKennzeichnung

In KraftAmtlicher Text

Saatgut ist zusätzlich zu den auf Grund des Saatgutgesetzes 1997 erforderlichen Kennzeichnungselementen in geeigneter Weise mit folgenden Angaben in deutscher Sprache zu kennzeichnen:

1. Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, mit dem das Saatgut behandelt wurde,

2. Bezeichnung(en) des Wirkstoffes/der Wirkstoffe in dem betreffenden Produkt,

3. Standardformulierungen für die Sicherheitshinweise gemäß der Richtlinie 1999/45/EG und

4. in der Zulassung für das Produkt vorgesehene Maßnahmen zur Risikominderung.