ArtHG 2009 · Artenhandelsgesetz 2009
§ 10 ArtHG 2009Beschlagnahme
Werden Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art an einer Einfuhrstelle ohne eine nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt und liegt weder eine gemäß § 7 strafbare Handlung noch ein Finanzvergehen nach § 8 vor, sind die Exemplare
1. bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Art. 149 des Zollkodex oder
2. vor Verstreichen der Frist nach Art. 149 des Zollkodex wenn die Exemplare zu verenden oder zu verderben drohen
unbeschadet des Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zwecks Durchführung des Verfahrens nach § 11 Abs. 2 unverzüglich anzuzeigen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-04-01
Verweist auf
- ArtHG 2009 § 11
- ArtHG 2009 Art. 149
- ArtHG 2009 § 16
- ArtHG 2009 Art. 29
- ArtHG 2009 § 3
- ArtHG 2009 § 7
- ArtHG 2009 § 8