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Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplo · Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen bzw. Spezialpässen (Vereinigte Arabische Emirate)

§ 4 Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplo

Sichtvermerke für Mitglieder von diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden Sichtvermerke für Mitglieder von diplomatischen oder konsularischen , Vertretungsbehörden

In KraftAmtlicher Text

1. Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf Personen, die planen, sich länger als für den in Artikel 1 genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten, oder beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen. In diesen Fällen ist entsprechend den Einwanderungsbestimmungen der Vertragsparteien ein Einreisevisum oder ein Aufenthaltstitel erforderlich.

2. Staatsangehörige beider Vertragsparteien, die völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten genießen und Inhaber eines Lichtbildausweises sind, der vom Empfangsstaat ausgestellt wurde, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei kein Einreisevisum und keinen Aufenthaltstitel, solange beim Grenzübertritt der gültige Lichtbildausweis und der gültige Diplomaten- oder Spezialpass der Vereinigten Arabischen Emirate beziehungsweise der österreichische Diplomaten- oder Dienstpass vorgewiesen wird.