Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedoni · Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)
§ 10 Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedoni
Der Vertrag wird gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 22.1.2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Artikel 10
Änderungen, Auslegung
(1) Jegliche Änderung dieses Vertrages soll in Schriftform erfolgen. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.
(2) Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch diplomatische Wege beigelegt werden.