§ 0 Maßnahmen für Gewerbetreibende bei der V
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Maßnahmen festgelegt werden, die Gewerbetreibende bei Verwendung von Solarien zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen zu setzen haben
StF: BGBl. II Nr. 106/2010
Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2010 , wird verordnet:
Verweist auf
- Maßnahmen für Gewerbetreibende bei der V Art. 69