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Maßnahmen für Gewerbetreibende bei der V · Maßnahmen für Gewerbetreibende bei der Verwendung von Solarien

§ 0 Maßnahmen für Gewerbetreibende bei der V

In KraftAmtlicher Text

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Maßnahmen festgelegt werden, die Gewerbetreibende bei Verwendung von Solarien zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen zu setzen haben

StF: BGBl. II Nr. 106/2010

Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2010 , wird verordnet: