EWStV 2010 · Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010
§ 11 EWStV 2010Information über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunftspflichtigen gemäß § 8 vor der erstmaligen Befragung in schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-01-01
Verweist auf
- EWStV 2010 Art. 66
- EWStV 2010 § 8