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EWStV 2010 · Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010

§ 3 EWStV 2010Periodizität, Kontinuität

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal durchzuführen.

(2) Die Erstellung der Statistik gemäß § 1 erfolgt

1. zu Personen in Privathaushalten und den Wohnungsstatistiken quartalsweise und jährlich,

2. zu Personen in Anstaltshaushalten jährlich und

3. zur Arbeitslosigkeit monatlich, quartalsweise sowie jährlich.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-01-01