EWStV 2010 · Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010
§ 3 EWStV 2010Periodizität, Kontinuität
(1) Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal durchzuführen.
(2) Die Erstellung der Statistik gemäß § 1 erfolgt
1. zu Personen in Privathaushalten und den Wohnungsstatistiken quartalsweise und jährlich,
2. zu Personen in Anstaltshaushalten jährlich und
3. zur Arbeitslosigkeit monatlich, quartalsweise sowie jährlich.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-01-01