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QZV Ökologie OG · Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

§ 1 QZV Ökologie OGZiel

Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von gemäß § 30a Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zu erreichenden Zielzuständen sowie von im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zuständen für Typen von Oberflächengewässern durch Werte für die biologischen, hydromorphologischen und die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten für den ökologischen Zustand mit dem Zweck der Beurteilung der Qualität von Oberflächengewässern.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-12-28