QZV Chemie GW · Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser
§ 4 QZV Chemie GWBezeichnung des guten chemischen Zustands
2. Hauptstück Festlegung des guten chemischen Zustands
(1) Der gute chemische Zustand im Grundwasser wird für Schadstoffe durch in Anlage 1 Spalte 1 festgesetzte Schwellenwerte festgelegt. Anlage 1 Spalte 1 ist im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d WRG 1959) auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30c Abs. 2 Z 1 WRG 1959 zu überprüfen.
(2) Alle in Anlage 1 festgelegten Schwellenwerte sind im nächstfolgenden Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan mit Angaben zur Methode ihrer Festlegung zu veröffentlichen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-08-22
Verweist auf
- QZV Chemie GW Art. 30c
- QZV Chemie GW Art. 55d