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QZV Chemie GW · Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser

§ 8 QZV Chemie GWUntersuchungen

1. Abschnitt Verbote und Bewilligungsbeschränkungen

In KraftAmtlicher Text

Sofern in einem Bescheid nicht ohnedies gemäß § 134 Abs. 3 WRG 1959 ein kürzerer Zeitraum als vier Jahre für Überprüfungen vorgesehen ist, hat die Behörde die nach dieser Verordnung bewilligten Anlagen zusätzlich zu diesen Überprüfungen zu untersuchen, sodass die Intervalle zwischen den Überprüfungen nicht länger als vier Jahre betragen.