Gegenseitige Vertretung im Verfahren der · Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz) § 10 Gegenseitige Vertretung im Verfahren derGeltungsdauer Artikel 10 In KraftAmtlicher Text Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. ← Vorherige · § 9 Inhalt § 11 · Nächste →