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WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tontr · WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)

§ 6 WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tontr

Wirtschaftliche Rechte der ausübenden Künstler an ihren nicht festgelegten Darbietungen

In KraftAmtlicher Text

Ausübende Künstler haben in Bezug auf ihre Darbietungen das ausschließliche Recht zu erlauben:

i) die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer nicht festgelegten Darbietungen, sofern es sich nicht bereits um eine gesendete Darbietung handelt, und

ii) die Festlegung ihrer nicht festgelegten Darbietungen.